Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber max. 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 750 kg.
(Mindestalter 18 Jahre)
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt, oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt.
(Mindestalter 18 Jahre)
6 Doppelstunden Grundstoff
4 Doppelstunden Zusatzstoff
Keine theoretische Ausbildung
Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
Zusätzlich besondere Ausbildungsfahrten:
Gemeinsamer Ausbildungsgang C1 und C1E | |||||
C1 | C1E | Solo | Zug | Gesamt | |
Überland | 3 | 3 | 1 | 3 | 4 |
Autobahn | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 |
Dunkelheit | 1 | 1 | 0 | 2 | 2 |
Fragebogen mit 30 Fragen – mit 10 Fehlerpunkten* ist die Prüfung noch bestanden.
Keine theoretische Prüfung.
Dauer mindestens 75 Minuten (je Klasse). Prüfungsinhalte: Sicherheits-/ Abfahrtkontrolle / Handfertigkeiten, Grundfahraufgaben, Sie fahren Innerorts, Außerorts, auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
*Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 Punkte falsch beantwortet ist die Prüfung nicht bestanden.
Sie müssen den Führerschein der Klasse B besitzen oder zumindest die Prüfung bestanden haben.
Die Klasse C1 wird befristet bis zum 50. Lebensjahr erteilt.
Wer den „alten“ Führerschein der Klasse 3 hat, ist berechtigt auch Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E zu führen. Beim Umtausch in den Kartenführerschein werden diese Führerscheinklassen mit erteilt.
Mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie den „alten“ Führerschein umtauschen. Wer nicht umtauscht darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C1 / C1E mehr führen.
Die Klasse C1 muss ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre „verlängert“ werden.
Die Voraussetzung für den Umtausch und jede spätere „Verlängerung“ ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen.
Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr benötigen Sie eine weitere Qualifikation (mindestens die beschleunigte Grundqualifikation) und regelmäßige Fortbildungen.
Informieren Sie sich in Ihrer Fahrschule.
Wer den Führerschein der Klasse C1 vor dem 10.09.2009 bestanden hat, oder im Besitz der „alten“ Klasse 3 ist, gilt als qualifiziert.
Sie müssen den Führerschein der Klasse C1 besitzen oder zumindest die Prüfung bestanden haben.